"Eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit soll weiterhin erteilt werden, wenn diese den Beamten in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit eines Beamten beeinflussen, die künftige dienstliche Verwendbarkeit des Beamten wesentlich einschränken kann oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sei."