5 legale Tricks & Tipps für die Steuererklärung

“Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern” lautet ein bekanntes Zitat von Benjamin Franklin.

Ähnlich negativ dürften die meisten von uns gestimmt sein, wenn die Monate langsam voranschreiten und der Gedanke an die noch ausstehende Steuererklärung immer präsenter wird.

Dabei können ein paar einfache Tipps helfen, die Rückzahlung zu erhöhen und sich besondere Wünsche zu erfüllen.

5 legale Tricks & Tipps für die SteuererklärungQuelle: pixabay.com

Der erste Tipp außer der Reihe geht deshalb vor allem an all diejenigen, die sich gerne etwas mehr Zeit lassen und die Steuererklärung so lange wie möglich aufschieben. Die für die Steuererklärung 2019 erstmals verlängerten Fristen spielen ihnen zwar in die Karten, verleiten aber auch dazu, die Steuererklärung mal eben aus den Augen zu verlieren.

Deshalb die Erinnerung: Für die Steuererklärung 2019 gilt ohne Berater die neue Abgabe-Deadline am 31. Juli 2020.

Wer auf professionelle Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein setzt, erhält ganz automatisch 7 Monate Aufschub für die Abgabe beim Finanzamt. Hier gilt die Deadline am 1. März 2021. Verlängern lassen sich diese Fristen nur in Ausnahmefällen und unter Angabe von – für das Finanzamt nachvollziehbaren – Gründen.

Dazu können beispielsweise eine längere Krankheit oder ein Aufenthalt im Ausland gehören. Ob ein Aufschub gewährt wird, hängt immer von der Kulanz des Finanzamtes ab und sollte auch die neue Frist nicht eingehalten werden, drohen empfindliche Verspätungszuschläge.

Dabei dürfte es in den meisten Fällen Motivation genug geben, um sich rechtzeitig um die Steuererklärung zu kümmern. Häufig lohnt sich die Mühe und die Rückerstattung kann dazu genutzt werden, um sich einmal jährlich einen Wunsch zu erfüllen, für den man unter anderen Umständen einen Kredit bei einem Anbieter wie Kredu aufnehmen müsste.

Damit die Rückzahlung auch möglichst hoch ausfällt, wollen wir Ihnen 5 Tipps mit auf den Weg geben, die Ihnen auf ganz legalem Weg dabei helfen, bei den Steuern zu sparen.

Trick 1: Eigenbelege als alternativer Zahlungsnachweis

Wenn der offizielle Beleg fehlt, lässt sich etwas auch nicht von der Steuer absetzen? Das ist ein Mythos: Sollte für eine Ausgabe mal der nötige Nachweis fehlen, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Eigenbeleg zu erstellen. Auf diesem sollten mindestens der Name und die Anschrift des Zahlungsempfängers, die Art der Ausgabe sowie die Kostenhöhe und das Datum der Zahlung vermerkt sein.

Damit sich das Finanzamt nicht querstellt, sollte jedoch zusätzlich auch eine Erklärung beiliegen, aus welchem Grund kein “ordentlicher” Beleg für die Zahlung existiert. Des Weiteren sollten Eigenbelege eine Ausnahme bleiben und beispielsweise nur verwendet werden, wenn die Quittung tatsächlich verloren ging oder beispielsweise an einem Fahrkartenautomaten erst gar keine Quittung erstellt wurde.

Tipp 2: Nicht übernommene Krankheitskosten absetzen

Wenn sich die Krankenkasse vor einer Kostenübernahme drückt, ist das meistens ärgerlich genug. Allem Ärger zum Trotz besteht aber zumindest die Möglichkeit, diese nicht übernommenen Kosten steuerlich geltend zu machen.

Wichtig ist hierbei, dass Behandlungen oder Medikamente vor Beginn nachweislich ärztlich verordnet wurden. Sollte das der Fall sein, können Ausgaben für eine Brille, Krankengymnastik. Zahnarztbehandlungen oder auch Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente häufig als sogenannte außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Eine zusätzliche Einschränkung gibt es jedoch: Die Höhe der Kosten muss über dem Wert der “zumutbaren Eigenbelastung” liegen. Diese ist unter anderem von der persönlichen Familiensituation und dem Einkommen abhängig.

Tipp 3: Sachspenden steuerlich geltend machen

Sich dadurch einen Steuervorteil zu erspielen, sollte natürlich niemals der Grund für eine Spende sein. Wer aber ohnehin regelmäßig spendet, darf daraus auch mit gutem Gewissen einen kleinen persönlichen Nebenvorteil ziehen.

Dass Geldspenden häufig dazu genutzt werden, die Steuern zu senken, ist allgemein bekannt. Dabei gerät aber häufig in Vergessenheit, dass auch Sachspenden steuerlich geltend gemacht werden können. Wer Sachgüter (z. B. neue Fußballtrikots) an einen Verein spendet, benötigt lediglich eine Zuwendungsbestätigung als Spendennachweis.

Aber auch bei gebrauchten Gegenständen ist die steuerliche Absetzung möglich. Dazu ist jedoch eine ungefähre Schätzung des Werts nötig. Diese lässt sich in vielen Fällen relativ zuverlässig durchführen, indem man überprüft, zu welchem Preis Gegenstände mit ähnlichen Eigenschaften (Zustand, Alter) auf den gängigen Verkaufsplattformen angeboten werden.

Tipp 4: Handwerkerkosten absetzen

Wer sich endlich dazu entschließt, eine neue Küche einbauen zu lassen, das Badezimmer zu renovieren oder die Fassade des Hauses neu streichen zu lassen, denkt vermutlich nicht sofort daran, diese Ausgaben mit der Steuererklärung in Verbindung zu bringen.

Dabei zeigt sich der Staat in diesem Bereich häufig überraschend spendabel, um Handwerksbetrieben unter die Arme zu greifen.

Wer also Reparaturen, Renovierungen oder Umbauten in Auftrag gibt, kann bis zu einem Betrag von 6.000 € (Arbeitskosten) 20 % (max. 1.200 €) jährlich geltend machen.

Tipp 5: Abschiedsfeier als Steuervorteil

Dass eine Party mit den Kollegen zum Steuervorteil wird, klingt zunächst schwer vorstellbar. Zwar gibt es klare Vorgaben – diese sind jedoch überraschend fair gehalten. Findet die Party im direkten beruflichen Kontext statt – beispielsweise aufgrund eines Ruhestands oder Jobwechsels –, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden.

Einen Hinweis darauf, ob es sich um einen beruflichen Kontext handelt, können häufig schon Ort und Zeit der Party geben. Eine Abschiedsfeier während der Arbeitszeit auf dem firmeneigenen Gelände wäre hierbei ein Paradebeispiel. In diesem Fall lassen sich Kosten sogar dann absetzten, wenn neben den Kollegen auch zusätzlich Familie und Freunde anwesend sind.

Dann müssen die Kosten aber mit Blick auf die Zusammensetzung der Gruppe aufgeteilt werden, wobei für die Steuer nur der Betrag relevant ist, der tatsächlich für die Arbeitskollegen ausgegeben wurde.

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